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Betätigung für die NPD ist – endlich – ein Kündigungsgrund
Von Wolf Reuter | 12.Mai 2011
Die Überschrift ist kein Tippfehler. Alle Medien berichten, die Betätigung für die NPD sei gerade kein Kündigungsgrund. Das stimmt aber nicht. Es beruht auf einer fehlerhaften Wahrnehmung:
Heute hat beim BAG (Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09) der lang erwartete Prozess gegen ein schwäbisches NPD-Mitglied stattgefunden, an dessen Verfassungstreue das Land – sein Arbeitgeber – sicher zu Recht zweifelte. In B-W wird immer mal wieder jemand im öffentlichen Dienst gekündigt, weil er sich extremistisch betätigt. Der öffentliche Dienst will diese Personen nicht. Bisher galt ein Dogma: Wenn es etwa um die NPD geht, ist diese nun einmal nicht verboten, die Betätigung für sie kann die Verfassungsreue eines Mitarbeiters demnach nicht in Frage stellen.
Vom Ergebnis her scheint sich dieses Dogma auch durchgesetzt zu haben. Oder? Lesen Sie mal diese Passage aus der Pressemitteilung:
„…Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Das gilt auch dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist…“
Klingt schon anders, oder?
Das heißt nun wirklich nur eines: Eintreten für die NPD kann im öffentlichen Dienst zur Kündigung führen. Alle entgegenstehenden Meldungen sind falsch.
Warum hat das Land (und darauf beruht das Missverständnis) trotzdem heute verloren? Nun, es hatte eine Abmahnung gegeben. Da wird es merkwürdig. Der Arbeitgeber könne, meint das BAG, eine Kündigung dann nicht mehr auf solche Sachverhalte stützen, die er bereits abgemahnt habe. Da muss wieder ein Problem mit der Pressemitteilung vorliegen. Denn man kann bekanntlich nur – einzig und allein – wegen eines Verhaltens gekündigt werden, dass gerade der Abmahnung entspricht. Warum sonst eine Abmahnung?
Die Urteilsgründe werden das in ein paar Wochen erhellen. Das Urteil ist die nächste Sensation aus Erfurt und ein echter Paradigmenwechsel. Eine Wende: Egal, ob die Partei verboten ist oder nicht – wer sich verfassungsfeindlich betätigt, hat im öffentlichen Dienst nichts zu suchen. Gar nichts. Dieser NPD-Scherge ist um Haaresbreite entronnen. Nach dem Prüfprogramm des BAG weiß jetzt jeder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, wie er es richtig macht.
Schlechte Zeiten brechen jetzt an für die, die auf Staatskosten den Staat bekämpfen.
Ein gewaltiges Urteil!
Weblinks:
Noch eine irreführende Schlagzeile: DIE ZEIT Online: http://www.zeit.de/karriere/2011-05/kommentar-bag-urteil-npd
Eine bessere Informatio bietet der MDR: http://www.mdr.de/nachrichten/8584279.html
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 5 Kommentare »

13.Mai 2011 at 5:24 am
“Der Arbeitgeber könne, meint das BAG, eine Kündigung dann nicht mehr auf solche Sachverhalte stützen, die er bereits abgemahnt habe.”
Wird wohl argumentativ auf den “Verbrauch” des Sachverhalts durch die Abmahnung gestützt, der soweit ich mich erinnere letztens ausgeurteilt wurde. Vorgeworfenes Fehlverhalten ist hier soweit ich das sehe, mehr oder minder nur die Mitgliedschaft in der NPD und nichts anderes. Die aber war Bestandteil der Abmahnung und hat sich seitdem nicht geändert – also Verbrauch eingetreten.
Läuft bei dieser Interpretation darauf hinaus, dass man bei andauernden Kündigungsgründen keine Abmahnung mehr aussprechen kann, ohne den Verbrauch des Sachverhalts als Kündigungsgrund zu riskieren.
Ich erwarte auch hier allerdings eine Verfassungsbeschwerde – eine derartige Stigmatisierung der Mitglieder einer nicht verbotenen Partei kollidiert schon erheblich mit mit rechtsstaatlichen und demokratischen Grundwerten. Selbst wenn wird man an die tatrichterlichen Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit der NPD schon aufgrund der politischen Wirkung sicherlich die gleichen Anforderungen stellen müssen, wie sie das BVerfG im Verbotsverfahren stellt. Aufgrund des Beibringungsgrundsatzes also quasi nicht möglich.
13.Mai 2011 at 7:41 pm
Aus welcher Quelle ergibt sich denn die gerichtsfeste Verfassungsfeindlichkeit der NPD?
16.Mai 2011 at 5:03 pm
Ich sehe dies wie Nr. 1. Auf die Mitgliedschaft als solche kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht mehr stützen, soweit er in der Abmahnung zu erkennen gegeben hat, der Arbeitnehmer müsse künftig nur einschlägige “Aktivitäten” unterblieben.
Merkwürdig ist jedoch, dass das BAG die “personenbedingte” Kündigung für möglich hält. Für diese spielt die Abmahnung jedoch keine Rolle, auch eine Verwirkung des Kündigungsrechts aufgrund der Abmahnung kann hierbei eigentlich keine Rolle spielen.
Warten wir mal die Entscheidungsgründe ab….
24.Mai 2011 at 11:11 pm
Die meisten Publikationen machen damit auf, dass die NPD-Mitgliedschaft kein Kündigungsgrund sei und verschweigen den Umstand mit den Aktivitäten, die nach der jüngsten und m.E. richtigen Entscheidung des BAG sehrwohl zur Kündigung führen können – da kann man sich schon Sorgen um die Qualität des Journalismus machen (aber das geht mir eigentlich schon länger so).
Die Sache mit der Abmahnung bei der personenbedingten Kündigung finde ich auch spannend und warte sehnsüchtig auf die Urteilsbegründung dazu. Ich nehme an, es liegt an den hier wohl fließenden Grenzen zwischen verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen und der Tatsache, dass sich das Land als Arbeitgeber zwischendurch mal grundsätzlich für den Weg der Abmahnung entschieden und dummerweise auf einen bereits abgemahnten Sachverhalt nunmehr eine Kündigung gestützt hat.
Ich habe mir übrigens auch erlaubt, einen kleinen Beitrag zur Thematik abzufassen, nämlich hier: http://stuwal.blog.de/2011/05/21/npd-aktivitaeten-kuendigung-fuehren-11190794/
25.Mai 2011 at 9:20 am
@Kollege Stühler-Walter: Ich bin ganz Ihrer Meinung. Das Urteil hat erstmalig klar ausgesprochen, dass diese Aktivitäten ein Kündigungsgrund sein können – in der Presse hat man genau den gegenteiligen Eindruck vermittelt. Zu Ihrem o.a. Beitrag – Der Hinweis auf § 75 BetrVG ist sehr hilfreich. Nur äußern sich im Betrieb selbst erfahrungsgemäß nur Dumpfbacken antisemitisch oder ausländerfeindlich. Die berufsmäßigen Extremisten, seien sie nun von der Linken oder eben aus der NPD halten Arbeit und Politik säuberlich getrennt – der Kläger im BAG-Verfahren auch. Denen ist schwer beizukommen. Ich meine aber auch, dass es eine “Gesinnungskündigung” nicht geben darf. Die Frage der bloßen Betätigung (außerhalb des Arbeitsverhältnisses) ist idR daher auf den öffentlichen Dienst beschränkt.