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BAG verhandelt “Emmely”-Kündigung am 10. Juni 2010

Von Wolf Reuter | 31.Januar 2010

Wie in mehreren Presseveröffentlichungen übereinstimmend berichtet wird, hat das Bundesarbeitsgericht den Verhandlungstermin im notorischen Emmely-Verfahren (das ist die zu Unrecht so bezeichnete “Bagatellkündigung” einer Kassiererin wegen entwendeter Pfandbons im Wert von 1,30 EUR) angesetzt.

[Einwand der inneren Stimme des Autors: Warum tue ich mir das eigentlich an? Als das Urteil zur Tarifeinheit anstand, das Millionen von Arbeitsverhältnissen betreffen wird, war kein S.... im Gerichtssaal. Bei Emmely wird das BAG aus allen Nähten platzen. Aber gut: Wir haben das Thema hier auch rauf und runter gekaut, also muss jetzt die Hype über einen absoluten Einzelfall weiter angeheizt werden. Wir spielen mit!]

Für eine politische Kontoverse ist der Fall allemal gut. Wir erinnern uns, welchen Verlauf das Drama – in 12 willkürlich identifizierten Einzelakten – nahm. Es ist auch die Geschichte des Duo Barbara E., aka Emmely, und ihres Anwaltes Benedikt Hoppmann, bis dato unbekannt und spät zur Anwaltschaft gestoßen. Beide entfachen eine beispiellose Marketingkampagne in eigener Sache:

  1. Im Januar 2008 soll Frau E., die als Kassiererin einer großen Supermarktkette arbeitete, zwei Pfandbons an sich genommen haben. Über die Umstände herrscht Streit, die vor Gericht festgestellte Variante lautet ungefähr, ein Kunde habe diese liegenlassen, sie lagen daraufhin irgendwo im Büro herum, E. hat sie an sich genommen und für sich eingelöst. Wert der Bons: Die berühmten 1,30 EUR.
  1. Zunächst schöpft der Supermarkt aufgrund elektronischer Aufzeichnungen von Pfandguteinlösungen Verdacht und befragt E.; sie streitet ab, gibt – angeblich – zunächst an, die Bons habe ihre Tochter ihr zugesteckt, behauptet im Prozess aber, möglicherweise habe das eine Kollegin getan.
  1. E. bekommt die “Fristlose”. Das Arbeitsgericht entscheidet im August 2008 für die beklagte Arbeitgeberin. Es führt u.a. aus, wenn der Rechtsanwalt der Klägerin im Verfahren permanent darauf beharre, Verdachtskündigungen seien himmelschreiendes Unrecht, so sei das angesichts einer jahrzehntelangen – entgegenstehenden – Rechtsprechung des BAG keine konstruktive Haltung. Jedenfalls aber habe die Klägerin keine besonders positive Zukunftsprognose: Wer im Prozess stets darauf bestehe, dass ein “kleiner” Diebstahl nicht zu einer Kündigung führen dürfe, könne nicht glaubwürdig behaupten, künftig nehme er das Eigentum des Arbeitsgebers ernster.
  1. Zu diesem Zeitpunkt hat sich bereits ein “Solidaritätskomitee Emmely” gebildet. Angestachelt von den kontraproduktiven (aus prozessualer Sicht jedenfalls) öffentlichen Tiraden ihres Rechtsanwalts taucht dieses Komitee zu Verhandlungen auf, organisiert Treffen und Kundgebungen. Es geht nicht mehr um E. Am Pranger steht das angebliche Unrecht der Verdachtskündigung, bei der die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Die ersten Versuche in der Presse – seitens einer Reihe von Fachleuten – zu erklären, dass dieses Institut Sinn hat und warum es existiert, werden überhört oder als Futter für eine Massenhysterie verarbeitet, die teilweise an die Weimarer Republik erinnert.
  1. E. legt Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das größte LAG in Deutschland, verhandelt an mehreren Tagen und führt eine sorgfältige Beweisaufnahme durch. Die Presse nimmt regen, teils hetzerischen Anteil. In die Haut der Richter wünscht man sich nicht. E. macht es ihnen nicht gerade leicht, denn sie benimmt sich im Prozess (oder ist dafür ihr Anwalt verantwortlich?) gegen alle Regeln der Prozessführung.
  1. Im Februar 2009 knallt es: Das LAG weist die Berufung zurück. Nicht genug: Das Gericht stellt nach ausführlicher Beweisaufnahme fest, dass es sich nicht mehr um einen bloßen Verdacht handle. Aufgrund der Beweisaufnahme sei die Tat bereits nachgewiesen. Und es kommt noch schlimmer. Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das LAG zu Lasten von E., das diese “beharrlich geleugnet” habe, bis ihr das Gegenteil bewiesen war, und die prozessuale Wahrheitspflicht erheblich verletzt habe. Das lasse ein Vertrauen in ihre Person ungerechtfertigt erscheinen. Das LAG lässt sie Revision nicht zu. Zu Recht, meinen die meisten, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
  1. E. ist ein Fernsehstar und tingelt durch die Talkshows. Hoppmann tingelt mit. Die bescheiden und kompetent wirkende Rechtsanwältin des Supermarkts lässt sich auch überreden. In der Show ist ihr die Fassungslosigkeit darüber, dass ihr Kollege Hoppmann immer noch nicht verstanden hat, was eine Verdachtskündigung ist, deutlich anzusehen. Der echte Hammer fällt, als Wolfgang Thierse, nie verlegen um eine Äußerung, auch und gerade dann nicht, wenn er keine Ahnung hat, wovon er redet, das Urteil des LAG legendär als “barbarische Entscheidung von asozialer Qualität” bezeichnet und dafür massenhaft Beifall aus der Unterstützerszene bekommt.
  1. Dem LAG Berlin-Brandenburg reicht es mit den Angriffen auf seine Vorsitzende Richterin, die das Verfahren geführt hat. Die ist der Anwaltschaft ironischerweise als besonders gründlich, besonders unabhängig und unaufgeregt bekannt, kurz, als Mustervertreterin der Richterschaft. In Internetforen wird sie auf das übelste beschimpft, weil sie Seminare zu Kündigungen abhält. Das macht jeder Richter vom Fach, ist aber der Öffentlichkeit egal. Das LAG steuert am 24.02.2010 mit einer ungewöhnlich scharfen, aber inhaltlich richtigen und sachlich gebotenen Pressemitteilung gegen. Es nützt nichts, der Appell an die Vernunft verhallt. Nicht nur der Vizepräsident des LAG, Gerhard Binkert, weist auf die unappetitliche und folgenreiche Einschüchterung von Gerichten hin: Während gestandene LAG-Richter/-innen gewissermaßen am Ende ihrer Laufbahn seien, könne man sich gut vorstellen, dass ein solcher unangemessener Öffentlichkeitsdruck einen jungen erstinstanzlichen Richter überfordere. Auf dem Spiel steht die Unabhängigkeit der Justiz.
  1. Jetzt meldet sich – in Heft 7 der NZA 2009 – ausgerechnet ein Richter desselben Gerichts – Achim Klueß – zu Wort und plädiert für eine sog. Bagatellgrenze bei Vermögensdelikten; Beamte, Geschäftführer und andere würden sanfter behandelt als Arbeitnehmer, argumentiert er. Die Unterstützerszene schäumt, diesmal vor Freude.
  1. Dagegen schreiben viele an. Ich habe unmittelbar in Heft 11 der NZA 2009 erwidert (Reuter: ” ‘Geringwertige Vermögensdelikte’ und Kündigungen” – NZA 2009, 594); noch Berufenere – Robert v. Steinau-Steinrück und Volker Rieble etwa – argumentieren später auch, man dürfe Äpfel nicht mit Birnen vergleichen; wir alle verteidigen die fortan so genannte Bagatellkündigung, aus anwaltlicher, grundsätzlicher und akademischer Sicht. Volker Rieble setzt in der NJW einen drauf, bezeichnet E. als notorische Lügnerin und zeigt sie wegen Prozessbetrugs an. Zu Recht wohl, aber die StA stellt das Verfahren ein. Treppenwitz: Das geht wegen der Geringfügigkeitsgrenze im Strafrecht, weil die Anzeige nicht vom Arbeitgeber kam.
  1. Überraschende Wende: Im Juli 2009 – ihr Rechtsanwalt schwadroniert noch immer öffentlich über Verdachtskündigungen, obwohl er bereits mit dem Tatnachweis konfrontiert wurde – geling dem Duo E./ Hoppmann tatsächlich eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde. Das ist umso beeindruckender, als dass der Erfolgsquotient dieses Rechtsmittels bei ca. 10-11% liegt, wovon fast alles nicht auf grundsätzliche Fragen – wie hier – sondern auf die Rüge entfällt, es sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der 3. (Betriebsrenten-) Senat des BAG, geschäftsverteilungsmäßig zuständig, lässt die Revision gegen das Urteil aber zu. Er argumentiert, es sei ungeklärt in der Rechtsprechung des 2. (Kündigungsschutz-) Senats, ob man die Lügerei im Prozess tatsächlich gegen die Klägerin verwerten dürfe. Das wäre eine Grundsatzfrage. Alle wundern sich.
  1. Am meisten wundert sich Walker in der NZA: Er argumentiert überzeugend, erstens habe der 2. Senat wiederholt entschieden, dass das Prozessverhalten eine Rolle spielen dürfe; zweitens sei dem Berufungsurteil gar nicht so deutlich zu entnehmen dass es entscheidend auf dieser Überlegung beruhe. Nun, zugelassen ist zugelassen. Der Rechtsanwalt Hoppmann versteht die Rechtsmittelbelehrung richtig und reichte ein Revisionsbegründung ein.

Verliert das Duo beim BAG, gibt es eine Verfassungsbeschwerde. Das ist ausgemachte Sache; verliert man beim BVerfG auch, dann geht es zum EGMR. Im Jahr 2019 wissen wir voraussichtlich Bescheid. Endgültig.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 1 Kommentar »

Ein Kommentar to “BAG verhandelt “Emmely”-Kündigung am 10. Juni 2010”

  1. Das Urteil in Sachen “Emmely” ist da - gruseln Sie mit! | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    25.Oktober 2010 at 2:30 pm

    [...] in der Jungen Welt, obwohl sie sich gar nicht stellt – die Zulässigkeit der Verdachtskündigung. Wie schon an anderer Stelle geschrieben – eine Verdachtskündigung war hier vom Tisch, das LAG hatte…. Das Urteil enthält zu diesem Thema deshalb – [...]

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