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Arbeitsrecht und Schweinegrippe

Von Wolf Reuter | 20.November 2009

 Arbeitsrecht und Schweinegrippe haben wirklich nichts miteinander zu tun, hätten wir noch vor ein paar Tagen behauptet. Nachdem zwei Anwälte der Kanzlei, den Autor eingeschlossen, geimpft wurden, einer (der andere) aber Halsschmerz bekam, hätten wir die Schweinegrippe unter “Medizin” abgeheftet. Jetzt hagelt es Fragen dazu, einige abstrus, andere ganz interessant.

Muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter zur Impfung zwingen?

Hat tatsächlich immer wieder jemand gefragt. Das ist natürlich Unfug. Der Arbeitgeber kann gar niemanden zwingen, sich impfen zu lassen, und Festhalten & Spritze rein fällt unter Körperverletzung, nicht unter die neuerdings seit den Bluttests wiederbelebte “Fürsorgepflicht”.

In sensiblen Bereichen, z.B. Krankenhäusern, kann der Arbeitgeber auch nur appellieren, so wie offenbar in der Charité, das heißt aber nicht, dass die Ärzte sich auch daran halten müssen. Wer Angst vor einem Infizierten hat, muss ihn nach Hause schicken, aber das Entgelt muss weitergezahlt werden und so etwas wie Urlaubsabzug gibt es auch nicht (für Nachdenkliche siehe aber die nächste Frage/Antwort).

Kann der Arbeitgeber eine Untersuchung verlangen, ob der Arbeitnehmer H1N1 hat?

Spontan NEIN – aber bei näherem Nachdenken käme die Rechtsprechung wohl sehr ins Schwanken. Immerhin meint das BAG sei der bekannten Entscheidung des Großen Senats von 1985 zur Weiterbeschäftigungspflicht im Prozess, dass der Beschäftigungsanspruch heilig sei, weil er letztlich die Menschenwürde tangiere. Ich kann jemandem mit Schnupfen nicht so leicht sagen, jetzt aber ab nach Hause, weil der Schnupfen seine Gesundheit ja nicht erheblich beeinträchtigt. dann geht sein grundrechtlich geschützter Beschäftigungsanspruch vor. Andererseits gibt es auch Rechte der übrigen Mitarbeiter oder der Kunden (Patienten). Deren Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört dazu. Der niesende Arzt kann eventuell indirekt zum Test gezwungen werden. Denn man kann ihn vor die Alternative stellen, bei dringendem H1N1 Verdacht entweder zu testen oder unbezahlt zu Hause zu bleiben. Warum? In der Abwägung mag es Umstände geben, bei denen nach § 242 BGB sein Beschäftigungsanspruch hinter den Interessen der anderen Beschäftigten zurücktritt, wenn er nicht daran mitwirkt, drohende Gefahren zu vermeiden. Das führt aber natürlich ins medizinische Feld – während die ruhmreiche Berliner Gesundheitsverwaltung meint, alles, was nicht fiebre, sei nicht grippig, sehen andere das anders – reicht also schon ein Niesen? Wann ist die Gefahr so greifbar, dass der Arbeitgeber so vorgehen kann? Und kann der Betriebsrat darüber eine Regelung erzwingen (im Prinzip wohl ja…).  :

Kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, weil im Betrieb die Schweinegrippe ausgebrochen ist?

Also ehrlich – nein, nein, nein. Bei der Beulenpest oder offener TBC würden wir noch einmal nachdenken. Aber wenn man wegen jeder Gefahr die Arbeit verweigern könnte, am besten bei Fortzahlung der Bezüge, dann lebten wir in einer Vollkaskowelt. Aber es mag Fälle geben, in denen man sich konkreten Gefahren nicht aussetzen muss. Wenn der Arbeitnehmer zu einer anerkannten Risikogruppe gehört, dann mag das ein Ansatz sein – aber dann kann man ihn vor die Wahl stellen, Impfen oder kein Geld – eine Kündigung kann dann aber schwer werden.

In zwei, drei Jahren haben wir die ersten BAG-Fälle. Sicher.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 1 Kommentar »

Ein Kommentar to “Arbeitsrecht und Schweinegrippe”

  1. Karl Schulze meint:
    1.Dezember 2009 at 2:31 pm

    Niemand kann mir zwingen, mich impfen zu lassen! Das ist sicher! Und es ist natürlich eine Dummheit, dass jemand das als ein Problem betrachtet hat! Absurd!

Kommentare