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Arbeitsrecht in der Rezession?

Von Wolf Reuter | 6.April 2010

Wieder geht es mal nicht widersprüchlicher. Während allenthalben über eine (durch die Finanzkrise bedingte) Klagewelle vor den Arbeitsgerichten gejammert (oder jubiliert) wird (je nach Beruf und Standpunkt), hat der Präsident des Thüringer LAG darauf hingewiesen, dass es immer weniger Prozesse vor den Arbeitsgerichten gäbe. Ja, was denn nun? Sind Arbeitsrechtler etwa bald selbst arbeitslos? Zeit für eine Nabelschau.

Es ist zunächst zu differenzieren: Arbeitsrichter können nur ideell arbeitslos werden, entlassen kann man sie ja nicht. Bei Rechtsanwälten sieht das anders aus.

Während aber allenthalben über Massenentlassungen geredet wird (bei stabilen Arbeitsmarktzahlen, noch so ein Widerspruch), schließt man in Hessen und NRW Arbeitsgerichte oder denkt zumindest darüber nach. Der Präsident des Thüringer LAG hat nicht immer Recht. So behauptet er im selben Interview, dass ein Fall der “Bagatellkündigung” (lassen wir mal den Spott darüber beiseite) in den letzten fünf Jahren bei seinem Gericht nicht vorgekommen sei; dann habe ich wohl geträumt, dass die Verhandlung letzten Sommer, die vor mir dran war, sich um einen geklauten Schinken im Altenpflegeheim drehte. Aber: bei den Zahlen irrt er sich nicht, seit 2003 gibt es einen Rückgang von fast 200.000 Verfahren vor den Arbeitsgerichten (bezogen auf alle Instanzen). Wie berührt das die Fachanwälte für Arbeitsrecht, die zahlenmäßig die stärkste Fachanwaltschaft bilden?

Es führt zu strukturellen Veränderungen. Sieht man genau hin, wird im Arbeitsrecht eine Entwicklung nachvollzogen, die andere Gebiete seit Jahren wesentlich dynamischer (nicht immer zum Besten) durchgemacht haben. Der Kuchen wird nämlich nicht kleiner, sondern größer - aber anders verteilt.

Zunächst: Der größte Anteil an Gerichtsverfahren im Arbeitsrecht besteht aus Kündigungsschutzklagen. Das ist traditionell so und hat sich nicht geändert; die befürchteten oder erhofften Anstiege der Klagen durch die Wirtschaftskrise (”Klagewelle”) sind ebensolche Verfahren, meist betreffen sie Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen. Die allermeisten Kündigungsschutzklagen werden (etwa 2/3, teilweise sogar 80%) in der Güte-, spätestens der Kammerverhandlung durch Vergleich beendet. Für die Anwaltschaft sieht das lukrativ aus, weil dadurch das Verhältnis Kosten/Honorarertrag jedenfalls nach dem RVG bei Vergleichen relativ gut ist. Auf den allerersten Blick stimmt die Relation weniger Verfahren = weniger Arbeit daher auch.

Für die Fachanwaltschaft ist der Effekt aber gering. Denn erstinstanzlich sind größere Unternehmen (die mehrheitlich von den arbeitsrechtlichen Folgen der Wirtschaftskrise betroffen sind) meist gar nicht anwaltlich vertreten; Justiziare, Rechtsämter oder Rechtsabteilungen, Personal- und Personalrechtsabteilungen erledigen das - immer schon. Arbeitgeberorientierte Fachanwälte haben von solchen Klagewellen daher auch immer schon nur in geringem Umfang profitiert, so dass Veränderungen sich auf ihr Geschäft kaum auswirken.

Kündigungsschutzklagen auf Arbeitnehmerseite hingegen werden vielfach von Allgemeinpraxen “abgefangen”, die keinen besonderen Schwerpunkt im Arbeitsrecht haben. Hier allerdings konkurrieren sie scharf mit der gar nicht kleinen Anzahl der Fachanwälte, die ausschließlich Arbeitsrecht für Arbeitnehmer oder (zumindest verbal) für beide Seiten anbieten. Sinkende Fallzahlen führen da durchaus zu spürbaren Veränderungen.

Es ist aber unsinnig, den Blick nur auf die Klageverfahren zu richten. Arbeitsrecht ist zwar wie kaum ein anderes Gebiet der Fachanwaltschaften (außer eventuell gewerblicher Rechtsschutz) forensisch orientiert, aber das ist nur eine verhältnismäßig oberflächliche Erscheinung.

Seit Jahren wird Arbeitsrecht nicht nur immer weiter verwissenschaftlicht und erzwingt eine immer intensivere Spezialisierung (fragen Sie mal einen wirklich gestandenen Fachanwalt nach seien Erfahrungen z.B. im kollektiven Arbeitsrecht). Das leistet den - arbeitgeberorientierten - Boutiquen Vorschub. Kritische Themen, die tausende von Arbeitsplätzen betreffen, werden häufig nur in Modellverfahren durch die Lande (Instanzen) gejagt, so dass sie sich statistisch bei den Gerichten kaum auswirken, aber an inhaltlichem Gewicht nicht verlieren.

Die Materie wird auch immer mehr zu einem Transaktionsrisiko im Wirtschaftsrecht, die man nur mit einem entsprechenden Beratungsbedarf kompensieren kann. So dürfte bei Siemens heute noch der eine oder andere vor Wut schnauben, wenn er (sie) sich das Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB ansieht, mit dem die Mitarbeiter zu BenQ geschickt wurden - es ist geplatzt, bis hin zum BAG (bei der Frage des Unterrichtungsschreibens sieht man, dass Arbeitsrecht hellseherisch macht: Wir müssen wissen, was ein richtiges Unterrichtungsschreiben ist und wie es aussieht, obwohl alles in der Rechtsprechung dafür spricht, dass es keine ‘richtigen’ Schreiben dieser Art gibt).

Ohne arbeitsrechtliche Expertise kommt kaum ein Unternehmen aus, das überhaupt Personal hat, vor allem nicht, wenn es um Betriebsräte, Mitbestimmung oder Tarifabschlüsse geht, also kollektives Arbeitsrecht, das die Richtung für unzählige Arbeitnehmer vorgibt. Von diesem Thema leben spiegelbildlich auch die Fachanwälte, die sich auf Arbeitnehmer (und Betriebsräte) und deren Betreuung spezialisieren - ihre Zahl wächst erheblich.

Auf der Strecke bleibt ein weiteres Mal der vielbeschworene Generalist. Die Wald- und Wiesenpraxis hat es immer schwerer, spezifisch arbeitsrechtliche Themen an sich zu ziehen. Die Betreuung von Betriebsräten etwa setzt als Geschäftsmodell ein Netzwerk an Kontakten voraus, das denen gut eingebundener Arbeitgeberanwälte nicht nachsteht.

Fazit? Spezialisierung ist zu begrüßen. Sie bietet nicht nur Vorteile für den Mandanten. Sie ermöglicht psychologisch auf einigen Gebieten - gerade dem Arbeitsrecht - auch die Flucht aus der und vor der bei Vielen (Mandanten wie Kollegen) nicht beliebten Großkanzlei angelsächsischen Zuschnitts. Die Landschaft ist im Arbeitsrecht noch im Werden. Was bei einigen anderen Fachgebieten aber zu beobachten ist, ist eine zunehmende scheuklappenartige Betrachtung, die zu einem eigenwilligen Binnenrecht führt - bei Marken- und Wettbewerbssachen hat man diesen Eindruck ebenso wie im Mietrecht. In beiden Gebieten hat sich nicht nur ein eigenes Verständnis der nominal selben Verfahrensnormen durchgesetzt; man gewinnt auch manchmal den Eindruck, die Juristen (Gerichte wie Anwälte) würden sich allenfalls noch gegenseitig befruchten, aber hätten den Kontakt zur Außenwelt und den wirtschaftlichen Realitäten längst abgeschaltet.

Das wird uns nicht passieren. Schon deshalb, weil wir es mit lebenden Unternehmen zu tun haben. Und weil in unseren Prozessen (also im Arbeitsrecht) immer zwei Ehrenamtliche dabei sind. Ach ja, und - weil Arbeitsrecht ein wirklich interdisziplinäres Fach ist. Der Bogen reicht vom Privat- über das Öffentliche zum Strafrecht. Von Arbeitsvertragsrecht (ZivR) zur Leiharbeitserlaubnis (ÖR) bis zum Verfahren wegen Behinderung der Betriebsratswahl (StR) wird uns ja alles zugemutet (und von uns virtuos beherrscht). Mit dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungrecht haben wir, seien wir ehrlich, auch noch Rechtsgebiete eigener Art. Wir sind also Generalisten - im Kleinen.


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