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Von Wolf Reuter | 12.Februar 2010
Nichts gegen die Bauern – es heißt umgangssprachlich nun einmal “Bauernregel”, wenn die Regel keine hohe Prognosesicherheit bietet. Es gibt ein paar Dinge, die halten sich etwa so intensiv wie Kaugummi unter einer Ledersohle, gut festgetreten. Dazu gehören Rechtsirrtümer. Viele haben – ein Beispiel unten – mit der Zahl “3″ zu tun (“Erfolglos 3 Nachmieter stellen und mein Vermieter muss mich aus dem Mietverhältnis entlassen” – Humbug). Das kann man wohl nur noch mythologisch erklären. Was aber sind die größten Irrtümer des Arbeitsrechts? Ehrlich, wir wissen es nicht. Irrwege – das wäre schon ein Thema mit mehr Kandidaten. Indes: Es gibt einige Dinge, die unausrottbar sind und immer wieder gefragt werden. Unsere Highlights:
Drei Befristungen hintereinander – und ich kann mich einklagen
Wieso? Oft wird das mit dem Stichwort “Kettenarbeitsverhältnis” gewürzt. Das gab es mal – als Stichwort – aber es hat keine bestimmte Rechtsfolge. Nein: Sogar das Gesetz selbst erlaubt in einer Rahmenfrist von 2 Jahren dreimalige Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge. Die Regel kann also nachweislich nicht stimmen. Ansonsten gibt es arme Tröpfe wie z.B. wissenschaftliches Personal an Hochschulen – denen kann man jahrelang befristet Verträge angedeihen lassen – “einklagen” können sie sich trotzdem nicht. Und wer einen sog. “sachlichen Grund” hat, kann beliebig oft befristen, unser persönliches “Rekorderlebnis” liegt bei 27 Befristungen in 30 Jahren.
Die Warnung vor dieser Bauernregel geht an beide Seiten. Arbeitgeber, die schematisch glauben sollten, zwei Verträge seinen risikolos, dürfte es kaum noch geben, aber die Finger sollte man jedenfalls davon lassen. Arbeitnehmer, die sich auf die Regel verlassen, sind oft sehr, sehr enttäuscht.
Drei Abmahnungen und man fliegt raus
Das wäre schlimm, aus Arbeitgebersicht. Denn Abmahnungen rügen Vertragsverletzungen – soll man sich das dreimal gefallen lassen, bevor Konsequenzen gezogen werden? Nein: Einer verhaltensbedingten Kündigung muss – in der Regel – eine Abmahnung – eine! – vorausgehen; bei schweren Vertrauensverlusten – Emmely und Klauen – auch mal gar keine. Dr Arbeitgeber muss aber nicht kündigen. Wenn er die Hoffnung nicht aufgibt, kann er auch vier – oder fünfmal abmahnen. Außerdem muss die Abmahnung “einschlägig” sein. Wer dreimal wegen völlig verschiedener Sachen abgemahnt ist und beim vierten Mal einen ganz anderen Verstoß begeht, ist vielleicht unfähig, kann aber nicht gekündigt werden, weil es keine einschlägige Abmahnung gibt (Zuspätkommen ist nicht dasselbe wie Kunden beleidigen).
Wenn die Kündigung nicht in Ordnung ist, muss ich eine Abfindung zahlen (Arbeitgeber) – Ich habe einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung (Arbeitnehmer)
Nein, wenn sie nicht in Ordnung ist, gibt es den Arbeitsplatz zurück. Deshalb sollte man sich überlegen, ob man den überhaupt will. Wer eine Kündigung bekommt, kann dagegen klagen. Missverständlich: Oft ist zu hören, es werde “auf Wiedereinstellung” geklagt. Falsch, denn das suggeriert, man bekomme irgendwann einen neuen Vertrag, wenn man gewinnt. Richtig ist, dass das Gericht die Kündigung auf ihre Wirksamkeit prüft; ist die Kündigung unwirksam, wird so getan, als habe es niemals eine gegeben. Der Arbeitsvertrag existiert einfach weiter. Eine Abfindung ist in diesem Programm nicht vorgesehen. Auch sonst gibt es keinen Anspruch auf Abfindung und – wichtig für Arbeitgeber – keine Möglichkeit, einen Arbeitnehmer gegen seinen Willen rauszusetzen, egal, wie viel man dafür bezahlen möchte. Dass es in der Praxis dennoch viele Abfindungen gibt, liegt nur daran, dass Kündigungsrecht kompliziert ist und Arbeitgeber sich die Rechtssicherheit damit erkaufen – in beiderseitigen Einverständnis: Der Arbeitnehmer akzeptiert das Ende, der Arbeitgeber zahlt eine Kompensation. Das ist eine freiwillige Einigung, mehr nicht.
Übrigens: Meist (von tariflichen Regeln und Ausbildungsverhältnissen mal abgesehen) müssen Kündigungen auf dem Kündigungsschreiben nicht begründet werden.
Kranke kann man nicht kündigen
Ergänze: Z.B. in Polen. Dort sieht das Arbeitsrecht tatsächlich einen Kündigungsschutz für erkrankte Mitarbeiter vor. In Deutschland jedenfalls kann es die Kündigung nicht nur wegen, sondern auch während der Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) geben. Nur schwer behinderte Menschen, Elternzeitler und Mutterschutzinhaber kann man nicht kündigen.
Wenn ich nicht in einem Arbeitgeberverband bin, gelten für mich keine Tarifverträge
Ein Arbeitgeberirrtum, der erstaunlich weit verbreitet ist. Darüber können die Unternehmen aus der Baubranche nur lachen. Es gibt massenhaft allgemeinverbindliche Tarifverträge; da werden unter bestimmten Voraussetzungen die Tarifwerke einfach für alle Unternehmen verbindlich gemacht, egal, ob sie in einem Verband sind oder nicht. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau ist nur ein Beispiel; es gibt allgemeinverbindliche Tarifverträge auch im Entgeltbereich.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »
Kommentare
12.Februar 2010 at 5:54 pm
“Nur schwer behinderte Menschen, Elternzeitler und Mutterschutzinhaber kann man nicht kündigen.”
Stimmt in dieser Absolutheit ja auch nicht; mit Zustimmung des Integrationsamtes geht auch dies.
14.Februar 2010 at 9:39 pm
Das ist wahr, in einer kurzen FAQ aber eher verwirrend. Natürlich könne die genannten Gruppen nach behördlicher Genehmigung auch gekündigt werden. Danke für den Hinweis – zur Vermeidung von Mißverständnissen hilfreich.