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Anwälte haben keine Freunde
Von Wolf Reuter | 8.September 2011
Letztes Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 1.09.2010 − 5 AZR 517/09) eine einfache Klausel in einem Arbeitsvertrag vor der Flinte. Nach der – pauschalen – Entlohnung hieß es:
„…Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten…“
Das Ergebnis kennt man: Die Klausel ist intransparent (§ 307 Abs. 1 BGB), und deshalb nichtig. Man kann nämlich nicht erkennen, wie viele Überstunden maximal abgegolten sind. Fall zu Ende.
Denkt man jedenfalls. Dann kamen die Anwälte. Im selben Jahr – drei Monate früher – hatte das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 3.06.2010 – 15 Sa 166/10) folgende Klausel zu beurteilen:
„…Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten…“
Das ist – na, raten Sie mal – genau: Dieselbe Nummer, auch nichtig, wegen Intransparenz (fanden wir damals nur wegen des lustigen Sachverhalts erwähnenswert).
Warum wir das berichten? Ach ja:
Im letzten Fall war der Kläger Rechtsanwalt. Die Beklagten auch. Der Kläger war ein „Associate“, vulgo angestellter, Anwalt, der kraftvoll ackerte und 900 Überstunden schob. Die wollte er bezahlt haben. Und wie hätten Sie entschieden? Ja, da hat er Recht, denn das ist ja eine intransparente Klausel, nicht wahr…
In Erfurt kam das nicht gut. Kraftfahrern helfen, ja. Aber Rechtsanwälten?
JUVE meldet jetzt, das BAG habe im Revisionsverfahren (5 AZR 406/10) – das mangels Pressemitteilung obskur bleibt – das Urteil des LAG wieder aufgehoben: Bei Rechtsanwälten gilt das oben gesagte also – natürlich – nicht. Die können Überstunden schieben, so viel sie wollen. Bezahlt wird da nichts.
Ein Machtkartell zwischen Bundesrichtern und Großkanzleien?
Keine glaubhafte Erklärung. Aber sollte sich der 5. Senat derart verrannt haben? Gar eine Änderung der Rechtsprechung, so dass es vielleicht auf die Höhe des Gehalts ankommt?
Wir warten mal auf die Entscheidungsgründe – aber klar ist jetzt schon: Anwälte haben keine Freunde. Auch nicht bei Bundesrichtern. Eine Krähe…aber lassen wir das.
Associates bekommen eh’ zu viel Geld.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 3 Kommentare »

8.September 2011 at 11:04 am
Das Bundesarbeitsgericht scheint auf den Empfängerhorizont abzustellen. Wer als “high potential” in den Ring steigt muss sich mehr gefallen lassen als ein “low performer”. Die Mehrarbeitsklauseln können allerdings unwirksam sein und der angestellte Rechtsanwalt kommt gleichwohl nicht zu seinem Geld, weil er die Mehrarbeit nicht nachweisen kann. Aufhebung und Zurückverweisung? Hier kann man nur Rätselraten.
Beste Grüße
aus Potsdam
8.September 2011 at 11:31 am
Ludwig Zimmermann – ich mag “high potential”. Ja, ich denke, die müssen eben härter ran
14.September 2011 at 10:56 am
Sehr schöner Artikel voller Wahrheit. Auf die Begründung des BAG bin ich sehr gespannt. Oh, muss weiter arbeiten, Stunden “billen”, wie der Großkanzleikasper sagt.