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1,5 Mio. EUR Schadensersatz wegen Rufschädigung – von einer Angestellten?
Von Wolf Reuter | 14.Juli 2010
Die schönsten Arbeitsrechtsfälle sind die, die gar keine sind. Das Münsterland, durch den populären “Tatort” auch über seine eigenen Grenzen hinaus bekannt, kennt solche Fälle, auf der ganz großen Bühne: Ein Kilinikum – nein, ein Universitätsklinikum in Münster – nimmt eine international bedeutende Herzchirurgin an Bord. Mit ihr wird natürlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen (wir unterstellen, der Vergütungssatz orientiert sich am fachlichen Ruf).
Kurz darauf kommt die Klinik in die Schlagzeilen, weil es angeblich ungeklärte Todesfälle gibt – und gegen die Herzchirurgin wird Anklage erhoben, weil sie angeblich Interna ausgeplaudert hat. Der Eröffnungsbeschluss einer großen Strafkammer unterstellt, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann die Klinik genötigt, Geheimnisse verraten und andere Datenschutzvergehen begangen hat. Das Verfahren läuft.
Jetzt reicht die Klinik vor dem Arbeitsgericht eine Klage wegen Rufschädigung gegen seine Mitarbeiterin ein. Auf 1,5 Mio. EUR. Weil sie in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt hat, in der Klinik würden Patienten so behandelt wie in der Klinik aus Tarrantinos Kill Bill Part I. Sicherlich schlecht für den Ruf, das Ganze. Das richtige Gericht hat man auch gefunden: § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) weist solche Streitigkeiten (auch nach beendetem Arbeitsverhältnis) der Arbeitsgerichtsbarkeit zu.
Das Problem (oder mein Problem?) ist Folgendes – § 253 BGB lautet:
253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Eine Sonderregel gem. Abs. 1, nach der ein bestimmtes Gesetz die Rufschädigung eines Unternehmens oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (eher der Fall bei einer Uniklinik) mit Schmerzensgeldansprüchen ausstattet, ist nicht auffindbar. Unter Abs. 2 fällt der Sachverhalt nicht, auch, weil die sexuelle Selbstbestimmung der Klinik sicher nicht bedroht ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 18. 2. 2004 (1 BvR 2121/98) offen gelassen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine juristische Person überhaupt Schadensersatz wegen Rufschädigung verlangen kann. Die Zivilgerichte lehnen das regelmäßig ab.
Einfache Frage: Woher sollen dann die 1,5 Mio. kommen?
Es besteht die Möglichkeit, dass die Presse wieder einmal nicht durchblickt. Vielleicht geht es um einen Schadensersatzanspruch, also einen ausrechenbaren Vermögensschaden. Zum Beispiel aufgrund von Ermittlungskosten, weil man mehrere internationale Law Firms zur Aufklärung einsetzen musste. Kann sein: Nur, das passt dann wieder nicht zum Betrag. Für 1,5 Mio. kann man das nämlich nicht kriegen. Ein Schnäppchen wäre das! Bis zum Beweis des Gegenteils ist mit dieser Klage daher aus unserer Sicht der auch in Münster im ersten Semester Rechtswissenschaft vermittelte Satz “wer will was von wem woraus” nicht bedacht, denn das “Woraus” fehlt (vulgo Anspruchsgrundlage).
Vielleicht doch ein Fall für den bekanntesten Pathologen desselben Universitätsklinikums?
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 1 Kommentar »



















14.Juli 2010 at 9:14 am
Die Klinik könnte bspw. den Schaden geltend machen, der sich aus einem Rückgang der Patientenzahl ergibt (Kosten des Leerstandes bzw. entgangener Gewinn). Wenn bpsw. anhand des Zeitablaufes oder durch Patientenbefragungen dargelegt werden kann, dass der Rückgang auf die Äußerungen der Arbeitnehmerin zurückzuführen sind, ist eine Klage nicht unschlüssig.