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„Falscher geht es nicht“ – Urlaub über den Tod hinaus

Von Wolf Reuter | 20.September 2011

Das ist keine Rechthaberei:

Im September letzten Jahres haben wir ein Urteil des LAG Hamm kommentiert, das Urlaub nicht nur über Jahre hinweg anzusammeln erlaubt (entspricht jetzt ja dem Standard), sondern einen Auszahlungsanspruch (Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BurlG) auch noch dann annimmt, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr da, sprich tot, ist. Die Erben treten dann nach § 1922 BGB ein und kriegen die Urlaubsabgeltung. Wir hatten damals folgendes gebloggt:

„…Falscher geht es nicht. Hoffentlich macht das BAG hier einen dicken Strich durch das Urteil. Im Urlaubsrecht sind die Grundkonzeptionen sowieso mittlerweile derart unkenntlich geworden, dass sich offenbar jeder einen weiteren Privatwahnsinn zurechtspinnen kann (was leider auch für LAGs gilt)…“

Das BAG hat jetzt den Strich ganz dick gezogen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10). Gut, dass der 9. Senat einer weiteren Pervertierung des Urlaubsrechts widerstanden hat. Der Pressemitteilung kann man nur entnehmen, dass der Anspruch nicht gegeben ist, weil der Auszahlungsanspruch mit dem Tod erlischt. Ob das – wie in unserem Blog – mit der Höchstpersönlichkeit des Anspruchs begründet wird, oder ob es eine andere Begründung gibt, bleibt offen. Es spielt aber auch keine wirkliche Rolle. Der Wahnsinn ist gestoppt.

Der logisch nächste Schritt wäre gewesen, dass der Freistellungsanspruch vererbbar ist, wenn der Erbe im selben Unternehmen arbeitet.

Es gibt viele andere Probleme im Arbeitsrecht. Ihre künstliche Vermehrung ist wirklich nicht erforderlich.

Weblink:

BGMP Rechtsanwälte: http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles/allgemein/urlaubsabgeltungsanspruch-ist-nicht-vererbbar/


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht | 2 Kommentare »

2 Kommentare to “„Falscher geht es nicht“ – Urlaub über den Tod hinaus”

  1. GH meint:
    20.September 2011 at 5:56 pm

    Und trotzdem ist die BAG-Entscheidung schon eine Überraschung, wenn man sich so anguckt, wie sich der Vorsitzende Richter des 9. Senats in versch. arbeitsrechtl. Kommentaren bislang diesbezügl. geäußert hat.

  2. Arbeitsrecht meint:
    5.Oktober 2011 at 7:35 pm

    Vor dem Hintergrund der Schultz-Hoff Entscheidung überrascht das LAG Urteil überhaupt nicht. Es war zu erwarten, dass das Gericht § 7 Abs. 4 BUrlG europarechtskonform im Sinne der o.g. Entscheidung des EuGH auslegen und so entscheiden würde. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des BAG sehr begrüßenswert.

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